Kameralrecht
Kameralrecht
I
im staatlichen Recht
I 1
allgemein
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[Überschrift:] von des kaysers cameral-rechten in denen landen derer reichsstaͤnden und anderer unmittelbaren1740 Moser,StaatsR. IV 509
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nach der zeitherigen ordnung wurde das kameralrecht in drey haupttheile eingetheilt: landwirthschaftsrecht, stadtwirthschaftsrecht und staatswirthschaftsrecht1785 Fischer,KamPolR. I 16 Faksimile
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cameralrecht ... enthaͤlt alle die rechtlichen grundsaͤze, welche sich auf bestimmung, erhebung und verwendung der staatseinkuͤnften beziehen1787 Tafinger,PolKamR. 38 Faksimile
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das recht des regenten zu bestimmen, wie dies staatsvermoͤgen zusammengebracht werden soll, dasselbe zu verwalten und zweckmäßig zu verwenden, wird das finanz- oder kameralrecht genannt1791/92 SvarezVortr. 68
- PfalzbairHofKal. (1802) 99 Faksimile
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quellen des teutschen cameralrechts1802 v.Berg,PolR. I 70 Faksimile
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das eben genannte kameralrecht begreift alle diejenigen besonderen rechte, welche sich auf die von den landesherrlichen kammern zu verwaltenden regalien beziehen1829 Runde,PrR. 7 Faksimile
I 2
insbesondere wie Kameralfreiheit
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procuratoren ... haben ... alle weiteren hernach vorkommenden kameralrechte und freyheiten1791 Malblank,Kanzleiverf. I 211 Faksimile
II
kirchenrechtlich
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eines besonderen paͤbstlichen cameral-rechts in Teutschland1743 Moser,StaatsR. VIII 447 Faksimile