Kameralrecht

I im staatlichen Recht
I 1 allgemein
  • [Überschrift:] von des kaysers cameral-rechten in denen landen derer reichsstaͤnden und anderer unmittelbaren
    1740 Moser,StaatsR. IV 509
  • nach der zeitherigen ordnung wurde das kameralrecht in drey haupttheile eingetheilt: landwirthschaftsrecht, stadtwirthschaftsrecht und staatswirthschaftsrecht
    1785 Fischer,KamPolR. I 16 Faksimile
  • cameralrecht ... enthaͤlt alle die rechtlichen grundsaͤze, welche sich auf bestimmung, erhebung und verwendung der staatseinkuͤnften beziehen
    1787 Tafinger,PolKamR. 38 Faksimile
  • das recht des regenten zu bestimmen, wie dies staatsvermoͤgen zusammengebracht werden soll, dasselbe zu verwalten und zweckmäßig zu verwenden, wird das finanz- oder kameralrecht genannt
    1791/92 SvarezVortr. 68
  • PfalzbairHofKal. (1802) 99 Faksimile
  • quellen des teutschen cameralrechts
    1802 v.Berg,PolR. I 70 Faksimile
  • das eben genannte kameralrecht begreift alle diejenigen besonderen rechte, welche sich auf die von den landesherrlichen kammern zu verwaltenden regalien beziehen
    1829 Runde,PrR. 7 Faksimile
I 2 insbesondere wie Kameralfreiheit
II kirchenrechtlich