Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralsache

Kameralsache

wie Kameralangelegenheit 
  • diejenige, welche in cameralsachen keine wissenschaft [haben]
    1681 Fellner-Kretschmayr II 598
  • scheinet ... hoͤchstnoͤthig zu seyn, daß die cammeral-sachen, wie jetzo genennet in zwey unterschiedliche collegia getheilet werden, derer das eine, wie gemeldet, die einkommen und außgaben hat, und propriè die cammer genennet wird, das andere aber ist und wird seyn ein collegium, welches nichts anders zu thun hat, als zu deliberiren, wie die einkommen des landes-fuͤrsten zu vermehren
    1686 v.Schröder,Kammer 21
  • werden alle cavaliere und übrigen hofbedienten ... angehalten, daß sie sich in die ad collegia gehörigen justiz- cameral- und ökonomischen sachen nicht im geringsten zu melieren haben
    1714 Pischel,VerwWeimar I 270
  • 1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 627
  • von einigen ... stadt-magistraten in policey- justitz- cameral- oeconomie- und andern sachen erforderte berichte
    1740 CCHolsat. I 30
  • 1778 NCCPruss. VI 1330
  • das hoͤchste collegium in allen kammeral- und polizey-sachen 
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 210
  • stehet dem landesherrn zu ... in kameralsachen das besteurungs- und abzugsrecht, das recht zoͤlle und licenten zu heben, das eigenthum der domaͤnen, fluͤsse und seen, das fischerey- jagd- und forstrecht, das recht an den salzquellen und zum salpetergraben und die fiskalischen rechte
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 338 in Zshg. mit 337
  • hat die bestaͤndige kaiserliche wahlcapituation ... bestimmt ... daß den staͤnden in ihren territorien in ... cameral- ... sachen unter keinerley vorwande ... eingegriffen werden solle
    1790 Pütter,Reichspost 5
  • 1791 Malblank,Kanzleiverf. I 218
  • 1803 WeistNassau II 400
  • oJ. Gönner,StaatsR. 335 Anm. 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):