Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralschwächung

Kameralschwächung

Minderung von Kameraleinkünften 
  • daß solche mauth-freyheiten und exemtionen zur neuen bestätigung gebracht, vorhero aber ... untersucht werden, um allen ... etwan mit unterschleichenden cameral-schwächungen, vorkommen zu können
    1706 CAustr. III 520