Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralstempelgefälle

Kameralstempelgefälle

Einkommen der staatlichen Verwaltung aus Stempeln
  • den welt- und ordensgeistlichen wird nachdrucksamst aufgetragen, sich nicht nur fuͤr ihre eigene person von verkuͤrzung der kammeralstempelgefaͤlle zu enthalten, sondern auch das ihrer leitung anvertraute volk ... zu unterrichten
    1780 SammlKKGes. VIII 472