Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralsteuer
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Kameralsteuer
- dafern sie [steuern] aber aus ganzen unmittelbaren herrschaften erhoben werden; so nennt man solche nicht unrecht landsteuern, cameralsteuren1783 Mader,ReichsrMag. II 8Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"