Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameraluntertan
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Kameralunterpfleger
Kameraluntertan
landesherrlicher Untertan, im Unterschied zu Privatuntertan
- weilen selbe [Verordnungen] blos vor die fuͤrstliche cameral-unterthanen gemacht waͤren1765 Cramer,Neb. 49 S. 92
- wird die veranstaltung getroffen, daß ... die oͤffentlichen strassen in bau genommen werden sollen, bei welcher ieder, er sei ein privat- oder kameral unterthan, der sich dazu melden wird, arbeit ... erhalten wird1787 HdbchÖstGes. XIII 374Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online