Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralwissenschaft

Kameralwissenschaft

  • daß die cameral-wissenschaft und experienz auf universitäten nicht gelehret ... werde
    1745 Kretschmayr-Walter II 46
  • [Buchtitel:] G.R. Darjes, erste gruͤnde der cameralwissenschaften, Jena 1756
    Krünitz,Enzykl. VIII 49
  • den namen der cameral-wissenschaften ... leget man ihnen deshalb bey, weil die hohen collegia, welche der landesherr niedergesetzet hat, um die geschaͤffte der erhaltung, der vermehrung und des gebrauchs des vermoͤgens der republik zu besorgen, gemeiniglich cammern oder cammercollegia genennet werden
    1758 v.Justi,Staatsw. I p. 32
  • daß ich einen einzigen mann nicht fuͤr zureichend halte, die oͤkonomischen und cameralwissenschaften auf universitaͤten zu lehren. man muͤßte wenigstens zwey lehrer darinnen bestellen, davon der eine vornehmlich die polizey- und commercienwissenschaft, der andere aber die eigentliche oekonomie und finanzwissenschaft zum hauptaugenmerke nehmen muͤßte
    1758 v.Justi,Staatsw. I p. 35
  • daß kein schreiber einen dienst bekommen sollte, der nicht einen cursum derer cameral-wissenschaften gemacht habe
    1764 NArchHeidelb. 9 (1911) 236
  • der h.: erbprinz, policey und cammeralwißenschaft [aus dem Stundenplan des späteren Herzogs von Sachsen-Weimar Carl August]
    1773 ArchKulturg. 28 (1938) 106
  • die cameral-wissenschaft, in weiterer bedeutung, die wissenschaft, wie die ganze einnahme und ausgabe eines fürsten klüglich zu verwalten ist; in engerer bedeutung, da sie von der finanz- und rentwissenschaft noch unterschieden wird, die wissenschaft, wie die fürstlichen domänen und regalien gehörig genutzet, verbessert und angewendet werden
    1774 Adelung I 1169
  • sämtliche denen kameralwissenschaften in L. sich widmende
    1778 MittPfalz 43 (1927) 102
  • die cameralwissenschaft, welche mit allen übrigen regierungs- und oeconomischen wissenschaften aufs genaueste zusammenhaͤngt, lehret nicht nur dasjenige vermoͤgen derer provinzen, welches durch die staatskunst, die policey- die commercienwissenschafft und oeconomie gegruͤndet, erhalten und vermehret worden ist, vernuͤnftig zu gebrauchen, und zum beßten des staats weislich anzuwenden, sondern sie fuͤhret auch gleichsam die innere oeconomie des staats, dergestalt, daß man ihrer bey allen regierungs-angelegenheiten nicht entbehren kann, weil alle unternehmungen bereitestes vermoͤgen erfordern, mit dessen vorschriftsmaͤßiger erhebung und verwendung sie sich hauptsaͤchlich abzugeben hat
    1781 HistBeitrPreuß. I 40
  • [Buchtitel:] Lamprecht, encyklopaͤdie und methodologie der oͤkonomisch-politischen und cameral-wissenschaften, Halle 1785
  • wie die kameral- und polizeywissenschaften einen theil der ganzen staatswissenschaft ausmachen
    1785 Fischer,KamPolR. I 8
  • durch mehrere aufklaͤrung der kameralwissenschaft und landwirthschaft ... hatte es auf seiten der kammern noch weniger schwierigkeit, den bauren die guͤter erblich zu lassen
    1785 Fischer,KamPolR. I 788
  • personen ... die ... bloße theoretiker in den kammeral-wissenschaften ... sind
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 398
  • cameralwissenschaft sich blos mit der lehre von den staats- oder cammereieinkuͤnften, und zwar mit der art und weise, dieselbe aufs beste zu erheben und anzuwenden, beschaͤftigen solle, ... mehrere fragen der cammeralwissenschaft [aber] nicht erlaͤutert werden konnten, ohne verwandte begriffe und grundsaͤtze der landwirthschaftswissenschaft vorauszusetzen
    1787 Tafinger,PolKamR. 9
  • [Buchtitel:] Pfeiffer, lehrbegriff saͤmmtlicher oͤkonomischen und cameralwisssnschaften 
    1787 Tafinger,PolKamR. 9 Anm. b
  • enthaͤlt die cameralwissenschaft ... die grundsaͤze, die einkuͤnften des staats auf die dem allgemeinen besten angemessenste art zu erheben und zu verwenden
    1787 Tafinger,PolKamR. 29
  • er liest den ganzen kursus der kameralwissenschaft 
    1789 ArchKulturg. ErgH. 1 (1905) 40
  • die wahl zwischen jurisprudenz und der cameral-wissenschaft 
    1799 H.v.Kleist(E. Schmidt) I 27
  • lehrstühle für staats und cameralwissenschaften 
    1804 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 530
  • 1823 GSHess. I 36
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