Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralzehntpächter

Kameralzehntpächter

Pächter eines landesherrlichen Zehnten
  • dieses wird durch folgende ... anlas der streitsache L. und M. gegen den kammeralzehndpachter Q. erlassene normal-verordnung bestätiget
    1796 Bewer,Samml. II 155