Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralzuhörer

Kameralzuhörer

wie Kammerauskultator 
  • kameralzuhoͤrer ... ein subjekt, das eine zeitlang bey einem steuer- oder landrathe gearbeitet hat, und die noͤthigen kenntnisse in den rechten, kameralwissenschaften, mathematik ... und s.w. besizt, ... einer scharfen pruͤfung unterworfen, und darauf mittelst rescript des generaldirektoriums zum kammerreferendar bestellt und vereidiget wird
    1785 Fischer,KamPolR. II 195