Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kameralzuhörer
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Kameralzehnttraubenkelter
Kameralzuhörer
wie Kammerauskultator
vgl.
Kammerzuhörer
- kameralzuhoͤrer ... ein subjekt, das eine zeitlang bey einem steuer- oder landrathe gearbeitet hat, und die noͤthigen kenntnisse in den rechten, kameralwissenschaften, mathematik ... und s.w. besizt, ... einer scharfen pruͤfung unterworfen, und darauf mittelst rescript des generaldirektoriums zum kammerreferendar bestellt und vereidiget wird1785 Fischer,KamPolR. II 195Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)