Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kammen

kammen

mit einer Kamme versehen
  • ain schwein, so durchgeet, soll gekhempt werden
    oJ. Österreich/GrW. III 683
  • sollen die ... schwein ... geringelt und gekhampt werden
    oJ. Hinterseer,Gastein 384
unter Ausschluss der Schreibform(en):