Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerabgabe

Kammerabgabe

(Verbrauchs-) Steuer
  • denen generals ... ist die immunität von denen wegen ihrer zur eigenen konsumtion einbringenden fremden weine zu entrichtenden kammerabgaben, ... ohne einschränkung ... auf ein gewisses quantum, angediehen
    1793 Schwarz,LausWB. III 366