Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerabgift

Kammerabgift

an die Rentkammer zu zahlende Steuer
  • wogegen die erlassung an den bisherigen cammer-abgifften, oder deren verminderung, ... vor das erste annoch auszusetzen ist
    1824 Hagemann,PractErört. VII 373