Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerabschied

Kammerabschied

Beschluß einer Kammer (V 2) 
  • tuchmachere zu S., daß sie von ihren selbst tüchern sollen zoll geben; appelliren von dem kammerabschied 
    1645 ProtBrandenbGehR. III 10