Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerärar

Kammerärar

  • wir [Franz II.] haben ... die entschließung gefaßt, jenen kaiserlichen dienern, welche bis jetzt aus unserem eigenen kammer-aerario besoldet wurden, unter vorbehalt ihrer angemessenen anstellung und gebrauchs zu unseren erbländischen diensten, die bis jetzt genossene besoldung fort zu bezahlen [nach niederlegung der kaiserlichen reichsregierung]
    1806 Kropatschek,KKGes. 21 S. 493