Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammeranschlag

Kammeranschlag

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I allgemein (finanzielle) Veranschlagung (durch) eine Kammer 
  • thut nach dem cammeranschlag 75 fl.
    1547 SchwäbWB. VI Nachtr. 2258
  • wir behalten uns ... vor, die ... naturalbesoldungen ... entweder in natura oder aber nach dem cammeranschlag zu bezahlen
    1722 Roth,BadDurlach 58
  • [haben] ihn [J. Süß] ... eine besoldung von 500 gulden nebst ... fourage ... in natura oder an geld nach unserem cammer-anschlag zugedacht
    1733 Stern,JudSüß 191
  • in cammer-anschlaͤgen aber pflegen ... die reservirten intraden ... ordentlich mit angeschlagen ... zu werden
    1773 Krünitz,Enzykl. II 212
  • 1773 Moser,Beitr. 28
  • 1777 Preußen/v.Berg,PolR. V 609
  • muß sie ... nach dem doppelten satze des in der gegend gewöhnlichen kammeranschlages vergüten
    1794 PreußALR. II 7 § 467
II wie Kammergerichtanschlag 
  • alle und iede staͤnde, die man in dem cammer-anschlag, uͤber ihr vermoͤgen, uͤbersetzt zu seyn finden wird
    1754 Hempel,StaatsLex. VI 159
  • weil ... auf dem ... reichstage ... uber die berichtigung der reichs- und kammeranschlaͤge gehandelt worden
    1773 Malblank,Kanzleiverf. II 540
III
  • man hat auch in den meisten laͤndern den sogenannten kammeranschlag, berg- und huͤttenpreis, welches eine in der vorzeit gemachte schaͤzung ist, die bey der nachher vergroͤsserten menge des baaren geldvorraths nun sehr maͤßig ist, und bey landesherrlichen verguͤtungen des werths der sachen zuweilen gebraucht wird
    1785 Fischer,KamPolR. II 623
unter Ausschluss der Schreibform(en):