Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerauskultator

Kammerauskultator

  • 1748 ActaBoruss.BehO. VIII 208
  • kammerauskultatoren. leute, die gute universitaͤtsstudien, besonders kenntnis der rechte besizen, und ein jahr auf einem justiz- oder domainenamte gearbeitet, oder ein halb jahr bey einem steuer- oder landrathe gestanden haben, werden nach vorheriger pruͤfung bey den koͤniglichen kammern als kammerzuhoͤrer, auscultatores, angestellt, um sich in den kameral- und finanzgeschaͤften die noͤthigen kenntnisse zu erwerben. man laͤßt sie die protokolle fuͤhren, gebraucht sie auf kommissionen, und laͤßt sie unter aufsicht eines raths kleine geschaͤfte machen
    1785 Fischer,KamPolR. II 194
  • 1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 206 und 400ff.