Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerauszahlung

Kammerauszahlung

  • wenn ... diese festung [Stralsund) durch feindliche gewalt von dem festen lande Pommern abgeschnitten ist, ich [general-gouverneur] dafür sorgen muß, daß der dadurch gehemmete zufluß des wichtigsten theils der hiesigen staats-revenüen fürs erste ersetzt, die nöthigen kammer-auszahlungen beschafft [werden]
    1807 SammlPommGes. I 379