Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerbauer
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Kammerbauer
von einem Landesherrn abhängiger Bauer, im Unterschied zum Mediatbauer
- cammerbauern ... sind dieienigen bauern, welche auf den eigentuͤmlichen aekkern des landesherrn frohnen leisten muͤßen, mithin in so weit unter den befehlen der cammer stehen1782 Scheidemantel,Repert. I 468Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1785 Fischer,KamPolR. I 770
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- kammer-bauer, ist an einigen orten eine benennung der immediat-bauern1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 206Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1799 Hagemann,PractErört. II 32
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- die ersteren [unmittelbaren] nennt man herrschaftliche oder cammer-bauern; weil sie nicht nur das, was sie als unterthanen steueren, sondern auch alles, was sie als bauern leisten muͤssen, dem lande und landesherren oder seiner cammer zu entrichten haben1806 Runde,PrR.4 464