Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerbehörde

Kammerbehörde

  • von seiten der competenten cammer-behoͤrde [muß] dafuͤr gesorgt werden ..., daß statt des verhinderten cammerfiscals ein anderes subjectum den termin abwarte
    1786 NCCPruss. VIII 211