Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerbeitrag
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Kammerbeitrag
Geldbeitrag
I
zu Kammer (IV 2)
- die landstaͤnde [haben] ... ausser ... vor den jungen herrn keinen weitern cammer-beytrag accordiret1766 Cramer,Neb. 64 S. 37Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- urspruͤnglich bezahlte der freygebohrne Teutsche keine steuern, sondern gab zu gewissen zeiten freywillige geschenke, und diese kamen erst in der neuern zeit durch die freye bewilligung der unterthannhaften auf und hießen daher precariae, ..., beysteuer, kammerbeytraͤge1785 Fischer,KamPolR. III 341Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- verweigerung des sogenannten cammerbeytrages1794 Moser,ForstArch. XV 239
- können wir ... unsere arbeit anfangen und die kammerbeiträge später erheben1796 GoetheBrfwVoigt I 223
- 1813 VerordnAnhDessau II 251
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II
- anno 1358 schickte papst Innocentius IV. einen legaten in Teutschland und liesse von allen geistlichen einkuͤnfften den zehenden zu einem cammer-beytrag fuͤr sich einfordern1743 Moser,StaatsR. VIII 437Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)