Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerbeitrag

Kammerbeitrag

Geldbeitrag

I zu Kammer (IV 2) 
  • die landstaͤnde [haben] ... ausser ... vor den jungen herrn keinen weitern cammer-beytrag accordiret
    1766 Cramer,Neb. 64 S. 37
  • urspruͤnglich bezahlte der freygebohrne Teutsche keine steuern, sondern gab zu gewissen zeiten freywillige geschenke, und diese kamen erst in der neuern zeit durch die freye bewilligung der unterthannhaften auf und hießen daher precariae, ..., beysteuer, kammerbeytraͤge 
    1785 Fischer,KamPolR. III 341
  • verweigerung des sogenannten cammerbeytrages 
    1794 Moser,ForstArch. XV 239
  • können wir ... unsere arbeit anfangen und die kammerbeiträge später erheben
    1796 GoetheBrfwVoigt I 223
  • 1813 VerordnAnhDessau II 251
II
  • anno 1358 schickte papst Innocentius IV. einen legaten in Teutschland und liesse von allen geistlichen einkuͤnfften den zehenden zu einem cammer-beytrag fuͤr sich einfordern
    1743 Moser,StaatsR. VIII 437