Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kammerbräuchig
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wie es Brauch bei einer Kammer (IV 2) ist
- weil wir [Johann Friedrich von Württemberg] ... nicht ohne vnsern ... schaden, bißher den cammerbraͤuchigen abgang in fruͤchten und wein ... gar zu reichlich passieren lassen1624 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 362Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)