Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerbürger
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wie Kämmereibürger
- er [der cassirer] besorge die erhebung der einnahmen sowie die nöthigen auszahlungen auf anweisungen, die von zwei kammerbürgern unterschrieben sind1814 Voigt,BeitrHambVwg. III 58