Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammergerichtsperson

Kammergerichtsperson

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I auch Kameralperson genannt, bezeichnet jemanden, der seinen Gerichtsstand am Reichskammergericht hat und besondere Freiheiten genießt
  • thun wir [Visitatoren] ... allen ... cammer-gerichts-personen ... befehlen, daß sie alle ... des cammergerichts und reichs ordnung und abschied ... halten
    1531 RAbsch. II 352
  • und sollen auch beyderseits religion assessores und cammer-gerichts personen, keiner den andern derwegen verachten
    1555 RKGO./RAbsch. III 47
  • auch die cammergerichts personen sovil stunden verlieren muessen im cammergericht
    1586 NHeidelbJb. 3 (1893) 40
  • 16. Jh. ZimmernChr. IV 55
  • bei ... catholischen kammer-gerichts-personen 
    1721 AnnNassau 41 (1910/11) 228
  • des kayserlichen cammer-gerichts ordnung ... handelt ... 71. von eyden der cammer-gerichtspersonen und partheyen, so daran zu handeln haben
    1738 Hayme 67
  • unter den cammer-gerichts-personen begreifet man nicht allein den cammer-richter, praͤsidenten ... sondern auch die in die cammer kommende partheyen, rechts und ordnung maͤßig immatriculirte practicanten und sollicitanten, wie auch die der cammer-praxeos wegen, sich an den ort des cammer-gerichts aufhaltende studenten
    1755 Hellfeld II 813
  • die kammer-gerichts-personen sind ... von ... der steuer ... frei
    1757 Estor,RGel. I 851
  • 1764 Moser,StaatsR. I 299
  • cammergerichtspersonen sind diejenige, welche in dem schutz des kaiserl. cammergerichts stehen, und daselbst in prima instantia verklagt werden
    1766 KamLex. 22
  • 1782 Scheidemantel,Repert. I 475 [uö.]
  • 1785 Brandis,RKG. 37
  • 1791 Malblank,Kanzleiverf. I 267
  • 1802 Runde,Beitr. II 366
II
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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