Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammergerichtsprokurator
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Kammergerichtspräsidium
Kammergerichtspraxis
Kammergerichtsprokurator
I
am Reichskammergericht, neben Kammergerichtsadvokat (II)
- haben cammer-richter ... ein eigenes register gehalten, und darinn die denen cammergerichts-advokaten und procuratoren angesetzte straffen aufgezeichnet1713 RAbsch. IV 283Faksimile (ca. 116 KB)
- 1754 Hempel,StaatsLex. VI 209
- 1764 Moser,StaatsR. I 221
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- C.F. ... nachheriger cammer gerichts procurator1773 Walch,Beitr. III 342
- als einstens ein cammergerichts-procurator eine schrifft beyden reichsgerichten zugeschriben, und den reichs-hofrath vorangesezt [wurde er bestraft]1774 Moser,JustizVerf. I 302Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1782 Scheidemantel,Repert. I 492
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- 1785 Brandis,RKG. Beil. 24
- die kammergerichts-procuratoren sind dazu bestellt, daß sie im nahmen der streitenden parteyen vor dem kammergerichte erscheinen, derselben schriften uͤbergeben, was darauf erkannt ist, annehmen, und sonst den ganzen lauf des processes in ihrem nahmen besorgen sollen. sie sind also von den kammergerichtsadvocaten unterschieden, indem letztere nur die nothdurft einer parthey schriftlich ausfuͤhren1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 290Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 290f.
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- 1791 Malblank,Kanzleiverf. I 167 und 381 [ebd. II Reg. 29]
- 1791 Malblank,Kanzleiverf. I 214ff.
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- 1808 Reyscher,Ges. XVIII 116 Anm. 65 [urk.?]
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II
am Kammergericht (I 1)
- das vorige wandelbare, mit dem kaiserlichen hofe verbundene kammergericht ward ... von ienem gesondert ... und erhielt eine kollegialische verfassung. im grunde war es die fortsetzung des aͤltern kaiserlichen reichs- hof- und kammergerichts ... die kammergerichtsprokuratoren, welche beim vorigen kammergericht ... gestanden sind, sezten zu Frankfurt alle ihre alte processe ohne reassumtion und ohne neue gewalt ununterbrochen fort1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 486Faksimile (ca. 154 KB)
III
am Kammergericht (II 1 c)
- alß ... arme partheien vor kommen, welche ... keinen procuratoren lohnen koͤnnen, sollen unsere raͤhte demselbigen einen aus den cammer-gerichts procuratoren zu ordnen1646 CCMarch. II 1 Sp. 139Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin