Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammergoldarbeiter

Kammergoldarbeiter

am kaiserlichen Hof
  • den übrigen cammermahlern bleibet der titel, aber ohne besoldung, und werden sie für ihre arbeithen bezahlet werden. gleichen verstand hat es mit denen cammergoldarbeitern, cammerjubelieren ... cammertischler
    1740/44 JbKunsthistKaiserh. 24 (1903) p. 1