Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammergut
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Kammergut
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vgl.
Kameralgut,
Kämmereigut
I
bewegliches und unbewegliches Gut eines Landesherrn, das bzw. dessen Erträge (Abgaben und Erträgnisse aus Domänen) in erster Linie zur Bestreitung der Ausgaben für fürstliche Hofhaltungen, aber auch für besondere Staatsbedürfnisse dient; Rechtsnatur in der staatsrechtlichen Literatur des 18. u. 19. Jh. umstritten
vgl.
Kronengut (I)
I 1
Erklärungen in der älteren Literatur beziehungsweise Legaldefinitionen
- cammer-, cron- oder tafel güter, welche zur unterhaltung des fürsten, oder der obrigkeit von dem staat ... in ansehung ihrer nutzniessung gewiedmet sind1727 Leu,EidgR. II 18Faksimile - in Google Books
- cammer-guͤther sind die zum unterhalt des fuͤrsten und bestreitung dessen ausgaben bestimmeten guͤther1755 Hellfeld II 815Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- domainen, oder cammerguͤter des regenten, welche die aͤlteste art des unterhalts vor die koͤnigliche wuͤrde sind; und es ist sehr zu vermuthen, daß die cammerguͤter in solchen reichen, die sich ohne große veraͤnderungen in ihren regierungsformen bis hierher erhalten haben, auf eine aͤhnliche art, wie mit der roͤmischen republik geschehen ist, der obersten gewalt im staate zugetheilet worden sind1758 v.Justi,Staatsw. I 416f.Faksimile (ca. 85 KB)
- die cammerguͤter oder domainen, welche ... der republik unmittelbar zugehoͤren, und von derselben zu bestreitung des zu der regierung erforderlichen aufwandes vornehmlich bestimmet sind1758 v.Justi,Staatsw. II 97Faksimile (ca. 75 KB)
- fiscus [war] das kaiserliche kammergut, welches zur unterhaltung des hofs, der staatsbedienten, und zum freyen kaiserlichen gebrauch bestimmt war1785 Fischer,KamPolR. II 317Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kammer-gut, ein dem landesherren zum behuf seines hof-states, seiner tafel, usf. gehoͤriges gut, welches unter der aufsicht seiner finanz- und domaͤnen-kammer steht1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 321Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- einzelne grundstücke, gefälle und rechte, deren ausschließende benutzung dem oberhaupte desselben zukommt, werden domainen- oder kammergüter genannt1794 PreußALR. II 14 § 11
- zwischen staats- und privateigenthum in der mitte stehen die kammergüter teutscher fürsten; ... ihre ursprüngliche eigenschaft eines privateigenthums der regierenden familie haben sie durch entstehung der landeshoheit so wenig verlohren, dass vielmehr die reichsgesetze diese qualität ausdrücklich anerkannt haben1804 Gönner,StaatsR. 756Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- doch sind diese kammergüter nicht blos zum unterhalt des regenten, seiner familie und seines hofstaats bestimmt, sondern auch ... für eigentliche landeslasten zu einem theile verhaftet1804 Gönner,StaatsR. 758Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 2
"Reichskammergut" beziehungsweise Hausgut des Kaisers und Königs (auch als Territorial- oder Landesherr)
- das sein k.g. hoch ... ausgeben ... getan hat ... von seinem kamergut1462 WienCopeyBuch 328Faksimile - in Google Books
- nachdem das vnser [Kaiser] camergut beruret1478 KanzlBKFriedr. 118
- [Kaiser Friedrich III. rügt, daß die Kaufleute nicht über Triest fahren] nachdem wir dadurch an unnserm kamergut abgang haben1489 Schwind-Dopsch 418Faksimile (ca. 288 KB)
- daz uns an unserm camergut ichts abgieng1498 Fellner-Kretschmayr II 34Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- damit ... dieselben zu nutz unserem kammerguet ... gepawt ... werden1517 MaxBO. Einl.
- wöllen wir [Maximilian I.] hinfür alle parteihändel, die betreffen ... forderungen zu unserm camergut ..., durch ... unsern hofrath handlen1518 Fellner-Kretschmayr II 85Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- sollicher schad [Wasserschaden] der römischen königlichen majestat ... zue schmelerung ... irer majestat cammerguets raicht1544 JbVorarlb. 41 (1902/03) 170
- mir und meinen gewerkhen zu guet und koniglicher majestet kammerguet zu mehren1547 Zycha,BöhmBgr. II 506
- sowohl bey den landtleutten und derselben undterthonen alß sonst bey denen, so ihrer mt. camergüettern zuegethon sein1590 Schwanser 38b
- wie schwehr, ja schier vnerschwinglich, vnß, dem heil. reich, vnsern koͤnigreichen, erblanden, aignen gefellen, vnd cammerguͤettern, die yberaus große verlag, puͤrde vnd last dieses offnen [Türken-] kriegs zusezt1595 Mader,ReichsrMag. I 588Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- der kays. zehend- und kammergut1619 Joachimsthal/Span,Bergurthel 102Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- sind ... juden aus der stadt gezogen; ihre häuser ... als des reichs cammergüter, hat k.m. dem raht ... verkauft1668 Fugger,Ehrensp. 1108Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die kaysere in den provintzen ihre cammer- und taffel-guͤther hatten1747 Lehmann,PfälzUrk. I 414
- die pfalzgrafen waren denen herzogen bey abwesenheit des kaysers, in jedem ducatu zur seite, und besorgeten des kaysers cammer-guͤter, auch die darzu gehoͤrigen vasallen und unterthanen1775 Moser,Beitr. 296Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- laͤnder und einkuͤnfte gnug ..., die der teutschen krone als ihre cammerguͤter zu gute kamen1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 45Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- die rechte der kaiser in ihren bannfoͤrsten, welche zu kammerguͤtern gehoͤrten1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 185Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 3 a
in weltlichen Territorien
- wer hintz kamer gelten sol, und des laugent, wann man es an in vodert, das pringt ain ieder hausgenoss wol mit seinem schreiber. gicht aber der antwarter, er hab des kamerguet gewert, und das der hausgenoss des laugnet, das pringt der antwurter wol mit zwain ietzlichen pider erber mannen, als recht ist, darnach und des gelts ist, ist des gelts uber dren pfand oder herhinder14. Jh. WienStRb. Art. 36Faksimile (ca. 160 KB)
- fuert ain man kamerguet auf ainem wegsel und wirt beraubt auf der strass ..., der gilt des kamerguet nicht14. Jh. WienStRb. Art. 37Faksimile (ca. 160 KB)
- den zehenden gulden gr. und 1 hl. davon, der gebühret den fürsten zu ihrem zehenden oder cammerguttum 1509 Wutke,SchlesBergb. I 164Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- ire kurfürstl. u. herzogl. gnaden befinden, daß sie solchs ... von iren einkommen und kammergut nit ... erhalten mogen1514 ErnestLTA. 10 1Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- was efg. bei bevorstehendem landtag dero hocherschöpftem cammerguetz halben ... proponieren lassen möchten1606 WürtLTA.2 II 511
- inselnanschuͤtten in den wasserstroͤmen gehoͤren nicht den anstossenden unterthanen, sondern der landes-herrschaft als ein kammergut1608? RepStaatsVerwBaiern II2 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die verring- und verschmaͤlerung e.l. cammer-guͤter1620 Moser,Hofr. II Beil. 8Faksimile - in Google Books
- 1708 Weber,SachsKR. I 1 S. 371 Anm.
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- 1768 MöserGesStaat 81
- [bei der anlegung eines neuen wegs oder eines damms oder einer neuen gattung von wege] hat der landesherr die unkosten nicht allein aus seinem kammergute vorzuschießen1785 Fischer,KamPolR. II 407 [ebd. 361]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- geheimes ministerial-finanz-departement. diesem gebühret der vortrag, die obere aufsicht und leitung über ... die landesfürstliche kammergüter1802 PfalzbairHofKal. 58Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1802 Runde,Beitr. II 439
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- [der landesherr suchet] seine kamerguͤter zu vermehren1802 v.Berg,PolR. I 157Faksimile - in Google Books
- verbot der veraͤußerung der staats- und kammer-guͤter1804 RepStaatsVerwBaiern I2 73Faksimile - in Google Books
- 1805 Sachsen/v.Carlowitz,RiPferdsgeld 74 Anm.
- 1808 Hormayr,SüddArch. II 61
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- das staatswirthschafts- und domainen-departement ... fuͤhrt die oberaufsicht ... auf die landesherrlichen kamerguͤter1809 SammlBadStBl. I 176
- 1811 Sachsen/v.Erffa,Steuern 28
- was zur bedeckung der staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: ... kammergüter ... wird das staatsvermögen genannt1812 ÖstABGB. § 287Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1815 GoetheBrfwVoigt IV 128
- es war durch ganz Deutschland allgemeine regel, dass der landesherr den staatsaufwand aus seinen kammergütern zu bestreiten habe1816 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 347
- 1816 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 372
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- verwaltung ... der zum kammergut gehoͤrigen domainen und rechte1823 Reyscher,Ges. XVIII 167Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 3 b
in geistlichen Territorien
- solle ... sich [der Bergbau Treibende] der freyhait, der wir uns mit unsern gewerckhen ... wegen unsers fuͤrstlichen cammerguts, in fron und wechsel vergleichen ... gemaͤß halten1532 SalzbBergO./Lori,BairBergr. 273
- das kammer-guth hat dieser ertz-bischoff treflich verbessert ... in dem er ... ein urbars beschreibung vorgenommen1666 SalzbChr. 273
- rüegt man unserm ersten herrn als landsfürsten alle schwarzwald, alle rain, alle fürsäm, alle gemain für ein freies cammerguet17. Jh. Salzburg/ÖW. I 113Faksimile (ca. 51 KB)
II
städtisches Gut?
- von gemainer stat camerguet oder ainem yeden burger zu St., der den salltzhandl treiben will1509 StraubingUB. 478
- weilen dann auch die große quantität der officierer dem cammer-gute sehr laͤstig fiele1687 HambGSamml. IX 218Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein, dem gemeinen cammer-guthe eigenthuͤmlich ohnstreitig zugehoͤriges, pertinens1744 HambGSamml. X 96Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
"(meist kleiner), vom 'Kammerer' verwalteter Fond, dergleichen die 'Classen (capitel)' der Züricher Geistlichkeit" SchweizId. II 549