Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerherrenbesoldung
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Kammerherrenbesoldung
- für den herrn grafen von St., welchen sie als cammerherrn in ihro dienste genommen, die ordentliche cammerherrn-besoldung in dem neuen etat mit auszuwerfen1776 GoetheAmtlSchr. I 10