Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerheuer

Kammerheuer

Miete für Räume
  • alle huyshuyre, camershuyre ende steedhuyre ofte pacht salmen betalen als beuolen schulden
    16. Jh. LeeuwardenStR. 238 [ebd. 262]
  • alle plätze und herde, sie mögen vor voll, halb, viertheil oder geringer in anschlag seyn, auch grund-land oder cammer-heuer geben oder nicht, ... müssen jedesmal weinkauf geben
    1697? Swart,FriesAgr. 275
unter Ausschluss der Schreibform(en):