Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kammerhörig

kammerhörig

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einer Kammer leibeigen
  • die schutzgenossen ... als cammerlinge oder cammerhoͤrige leute, die in der amts- oder cammerhode ... ehedem gestanden
    1778 DWB. V 121
  • 18. Jh. Möser,Phant. III 353
unter Ausschluss der Schreibform(en):