Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kammerhörig
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einer Kammer leibeigen
- die schutzgenossen ... als cammerlinge oder cammerhoͤrige leute, die in der amts- oder cammerhode ... ehedem gestanden1778 DWB. V 121
- 18. Jh. Möser,Phant. III 353
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