Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerjahr

Kammerjahr

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Rechnungsjahr einer Finanzkammer
  • cammerjahr, fängt an mit dem 1. september, und wird gerechnet bis den letzten august
    1766 KamLex. 23
  • alle neue baue, welche in dem naͤchstfolgenden cammerjahre aufgefuͤhret werden sollen
    1774 Krünitz,Enzykl. III 739