Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerjunge

Kammerjunge

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zur persönlichen Aufwartung bei einer hochgestellten Person
Sachhinweis: MittPfalz 21 (1897) 44
  • sollen unsere [kurfürstlichen] camerjungen ... auf die becher warten, dieselben von den edelleuten nemen und wider vor den keller bringen
    1554 Kursachsen/Kern,HofO. II 45
  • 1572 Fischart,Prakt.(Sch.) 611
  • eß sollen auch die camerjungen [bei Tisch] zuchtigh hinder die junckern stehen
    1573 Münster/ZKulturg. 9 (1902) 154
  • m.g.f. und herrn cammerjunge 
    1575 Pommern/Kern,HofO. I 125
  • die anderen e. churf. g. cammerjungen 
    1584 AnnNassau 56 (1932) 132
  • cammerjungen sollen alle mahlzeitten zwei stübgen wein und bier die notturfft gegeben ... werden
    1586 Sachsen/Kern,HofO. II 64
  • derselben camerjungen ainen
    1593 WürtLTA.2 I 89
  • sollen ... niemandts ... außer herrn hoffmeister, cammerjungker und cammerjunge in die gemach verstatet werden
    1609 Mecklenburg/Kern,HofO. I 256
  • 1624 Pommern/Kern,HofO. I 157
  • soll ... unser [kurfürstlicher] marschall ... anordnen, daß ... in der cammer ... die cammerjungen alleine ... aufwarten
    1637 Kursachsen/Kern,HofO. II 72
  • die taͤglich in eines fuͤrsten gemach auffwarten / als ein ... cammerjung 
    1659 Mayer,Hofschule 78
  • es sind ganze rechnungen vor einiger zeit verschleppet, ... und nach anstellung einer inquisition die kammerjungens denen schuldig befunden worden
    1711 ActaBoruss.BehO. I 156
  • ausser disen und vorbenannten personen sollen der cammer-knecht und cammer-jung niemand anders einlassen
    1717 Kurköln/Moser,Hofr. II 293
unter Ausschluss der Schreibform(en):