Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerjustiz
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Kammerjustiz
auch als Kameraljustiz bezeichnet; in Preußen von den Kammern (V 2) - im Gegensatz zu den durch die Regierung und sonstigen Justizbehörden - geübte Gerichtsbarkeit in justizförmigem Verfahren, seit 1782 durch die Kammerjustizdeputation bei den Kammern (V 2) wahrgenommen
- [Kammerpräsident von L. machte verschiedene Vorschläge zur besseren Einrichtung der] kammerjustiz1744 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 697 [urk.?]
- da in ansehung des zu bestellenden oder auf einen bessern fuß zu setzenden ober-revisions-collegii und der daraus folgenden einrichtung wegen visitation der kammerjustiz außer dem ersten entwurf noch nichts weiter in der sache geschehen, auch füglich nichts ehender geschehen können, als bis die justizämter-einrichtung selbst völlig zu stande gebracht, so ist beliebt, daß diese angelegenheit sodann reassümiret und ebenfalls der königl. intention gemäß zur wirklichkeit befördert werden sollte1770 ActaBoruss.BehO. XV 418