Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerjuwelier

Kammerjuwelier

  • den übrigen cammermahlern bleibet der titel, aber ohne besoldung, und werden sie für ihre arbeithen bezahlet werden. gleichen verstand hat es mit denen cammergoldarbeitern, cammerjubelieren ... cammertischler
    1740/44 JbKunsthistKaiserh. 24 (1903) p. 1
  • [wonach die Kaiserin den] burgerlichen goldarbeiter und jubelier J.Sch. ... zu dero geheimen cammerjubelier [ernannt habe]
    1753 JbKunsthistKaiserh. 24 (1903) p. 2 [uö.]
  • cammer-jubiliers 
    1761 Moser,Hofr. II 109
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