Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerkonsens

Kammerkonsens

  • doͤrfen sich die churfuͤrstliche gerichts-beamte ohne vorher erholten cammer-consens, in keine strittigkeiten einlassen
    1774 Wagner,Civilbeamte I 163
  • beamte haben ... auf die urbarsguͤter verstiftung ... obsicht zu nehmen, da mit diese ... [nicht] ohne gnaͤdigsten kammer-consens verkauft werden
    1774 Wagner,Civilbeamte I 184