Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerkonsens
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Kammerkonsens
- doͤrfen sich die churfuͤrstliche gerichts-beamte ohne vorher erholten cammer-consens, in keine strittigkeiten einlassen1774 Wagner,Civilbeamte I 163Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- beamte haben ... auf die urbarsguͤter verstiftung ... obsicht zu nehmen, da mit diese ... [nicht] ohne gnaͤdigsten kammer-consens verkauft werden1774 Wagner,Civilbeamte I 184Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)