Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerkriminalsache

Kammerkriminalsache

vor einer Kammer (V 2) zu behandelnder Straffall
  • das hofgericht ... kann ... dieses [Abfassen von Urteilen in Prozessen gegen Geistliche, die circa officium delinquieren] den krieges- und domainen-cammern auf gehoͤrige requisition in cammer-criminal-sachen nicht versagen
    1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 402