Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerlade

Kammerlade

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Kasse einer Kammer (V 1) 
  • jene aber welche vorsetzlich ... [im Rathaus] ausbleiben, es sein hernach rathsfreunde oder andere, soll ein jeder zur kammerlad ein gulden straf zu erlegen haben
    1715 Steiermark/ÖW. VI 253