Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammernutz(en)
Artikel davor:
Kammermohr
Kammermünze
Kammermusik
Kammermusikant
Kammermusikus
kammern
Kammernarr
Kammernebengeschäft
Kammernotar
Kammernotdurft
Kammernutz(en)
I
Einnahme (bzw. Nutznießung) einer Kammer
- das die meisten unter euch [Einwohner der Stadt Schembnitz], ... keine bergwerck bawen, ... dardurch, ... unser [des Königs Matthias von Ungarn und Böhmen] cammernutz geschvecht ... werde[n]1481 MHungJurHist. IV 2 S. 89Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
II
insbesondere bei der Münzprägung
- soliche kupfer in derselben euer kön. mt. selbs aigen cammernutz saigen tzu lassen1540 MittNürnberg 48 (1958) 69
- [daß Scheidemünzen] "mit möglichster Beschränkung und ohne allen kammernutzen ausgeprägt ... werden sollen"oJ. WürtJb. 1858, 2 S. 173