Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammernutz(en)

Kammernutz(en)


I Einnahme (bzw. Nutznießung) einer Kammer 
  • das die meisten unter euch [Einwohner der Stadt Schembnitz], ... keine bergwerck bawen, ... dardurch, ... unser [des Königs Matthias von Ungarn und Böhmen] cammernutz geschvecht ... werde[n]
    1481 MHungJurHist. IV 2 S. 89
II insbesondere bei der Münzprägung
  • soliche kupfer in derselben euer kön. mt. selbs aigen cammernutz saigen tzu lassen
    1540 MittNürnberg 48 (1958) 69
  • [daß Scheidemünzen] "mit möglichster Beschränkung und ohne allen kammernutzen ausgeprägt ... werden sollen" 
    oJ. WürtJb. 1858, 2 S. 173
unter Ausschluss der Schreibform(en):