Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammeroberpräsident
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Kammermusikant
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kammern
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Kammernebengeschäft
Kammernotar
Kammernotdurft
Kammernutz(en)
Kammernutzung
Kammeroberkasse
Kammeroberpräsident
mit Vorsitz im Kammerkollegium, das an die Stelle der bisherigen beiden preußischen Kammern trat
vgl.
Kammerbediente
zu
Kammer (V 2)
- [der Präsident] welcher daraus [aus den Berichten] in dem collegio den vortrag aus selben thun muß, da dann der kammer-oberpräsident nebst dem ganzen collegio die umstände wohl erwägen ... soll1721 ActaBoruss.BehO. III 338 [ebd. 506; vgl. ebd. 337f.]