Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammeroberpräsident

Kammeroberpräsident

mit Vorsitz im Kammerkollegium, das an die Stelle der bisherigen beiden preußischen Kammern trat
  • [der Präsident] welcher daraus [aus den Berichten] in dem collegio den vortrag aus selben thun muß, da dann der kammer-oberpräsident nebst dem ganzen collegio die umstände wohl erwägen ... soll
    1721 ActaBoruss.BehO. III 338 [ebd. 506; vgl. ebd. 337f.]