Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerrepräsentant
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Vorstand einer Kammer (V 1 oder IV 3?)
- daß sie [fiskaladjunkt] ... statt der vortraͤge in dem fiskalkollegio ordentliche berichte an das fiskalamt zu erstatten ... den einzigen fall, wo gefahr auf den verzug haftet, ausgenommen, als in welchem dieselben nach gepflogenem einverstaͤndnisse mit dem kreishauptmann oder kammerrepraͤsentanten das erforderliche selbst zu veranlassen befugt ... sind1801 Kropatschek,KKGes. XVI 66Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)