Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerrichter(s)stelle

Kammerrichter(s)stelle

  • wiederholen die reichs-grafen ... ihr gesuch, daß die cammer-richter und cammer-gerichts-praͤsidentenstellen, nur membris ihrer collegiorum conferiret werden moͤchten
    1741 Buder 188
  • die cammerrichterstelle jedesmal mit einem zu diesem wichtigen amt tuͤchtigen und mit denen in den reichsconstitutionen erforderlichen eigenschaften versehenen teutschen regierenden sitz und stimm habenden reichsfuͤrsten besezzen
    1742 Scheidemantel,Repert. I 495
  • kurzgefaßte beweisgruͤnde, daß nach den reichsgesezzen ... die cammerrichter stelle mit einem siz und stimme auf dem reichstag habenden ... geist und weltlichen fuͤrsten, oder grafen zu besezzen sey. Neuwied 1763
    Buchtitel
  • da nicht unbekannt, wie vielfältig die ... teutsche bischöfe die cammerrichterstelle und eyd ... viele jahre besessen haben
    1763 WürzbDiözGBl. 18/19 (1956/57) 198
  • unter kayser Carl VII. erhielte der cammergerichts-praͤsident, graf von V., eine expectanz auf die cammerrichterstelle 
    1774 Moser,JustizVerf. II 356
  • strittigkeiten ... wegen besetzung der cammerrichterstelle mit reichsritterschaftlichen mitgliedern
    1780 Pfeiffer,RRitterschaft 237 [uö.]
  • leztgedachte kammerrichterstelle nach der eigenen reichskammergerichtsordnung wenigstens mit einem grafen oder herrn des reichsstaͤndischen hohen teutschen adels besezt seyn solle
    1787 Pfeiffer,Reichsadel I 108
  • ob die cammerrichters- oder cammergerichtspraͤsidentenstelle mit einer ritterhauptmannsstelle in einer person sich vereinbaren lasse
    1788 Kerner,RRittersch. II 113
  • die hof- und kammerrichterstelle wurde schon vor 1495 von dem kaiser allein besetzt
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 43
  • im fall einer kaiserlichen thronerledigung behaupten auch die hohen reichsvikarien das recht, eine vakante kammerrichter- und praͤsidentenstelle zu besetzen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 44
  • die kammerrichterstelle hoͤrt auf ... durch den tod oder ... durch resignation, welche an das collegium geschehen ... oder ... durch entlassung
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 63
  • 1804 Gönner,StaatsR. 227
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