Kammerschein
Kammerschein
I
durch eine Kammer ausgestellte Ouittung
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die haͤut und fell, welche verkaufft werden, ist der tax mit fuͤrstlichen cammer schein, bey welcher er erst gemacht, und unterschrieben wird, zu belegen1754 Moser,Hofr. I 184 Faksimile
II
Schuldschein
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daß ... die inhaber von denenjenigen cammer-scheinen, die zeithero mit 3 von hundert verzinset worden, wegen derer zinsen ... sich, vor verwechselung ihrer cammer-scheine gegen credit-cassen-scheine, bey der rent-cammer zu melden haben, allwo ihnen signirte quittungen uͤber den zins-betrag ernannten quartals ausgehaͤndiget ... werden sollen1765 CAug. Forts. I 1 Sp. 1333 Faksimile
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das edictalverfahren wegen ... der auf briefsinhaber lautenden alten kammer- und accisscheine1777 CSax. I 1061 Faksimile