Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerschein

Kammerschein


I durch eine Kammer ausgestellte Ouittung
  • die haͤut und fell, welche verkaufft werden, ist der tax mit fuͤrstlichen cammer schein, bey welcher er erst gemacht, und unterschrieben wird, zu belegen
    1754 Moser,Hofr. I 184
II Schuldschein
  • daß ... die inhaber von denenjenigen cammer-scheinen, die zeithero mit 3 von hundert verzinset worden, wegen derer zinsen ... sich, vor verwechselung ihrer cammer-scheine gegen credit-cassen-scheine, bey der rent-cammer zu melden haben, allwo ihnen signirte quittungen uͤber den zins-betrag ernannten quartals ausgehaͤndiget ... werden sollen
    1765 CAug. Forts. I 1 Sp. 1333
  • das edictalverfahren wegen ... der auf briefsinhaber lautenden alten kammer- und accisscheine 
    1777 CSax. I 1061
unter Ausschluss der Schreibform(en):