Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerschreiberamt

Kammerschreiberamt

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  • den cammerschreiber C.W. sollen sie ... nicht von sich lassen, und so er das cammerschreiberampt nicht mehr verwalten könne, soll er doch bei der rechnung sein
    1557 Gundlach,HessZBeh. I 260
  • wir Ludwig landgrave zu Hessen ... tun kunt ... offentlich ..., das wir Ph.Ch. zu unserm chamerschreiber und diener uff- und angenomen haben und tun das ... dergestalt, das er ... unser rentcamern und chammerschreiberambt treulich versehen [soll]
    1576 Gundlach,HessZBeh. II 295