Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerschuld(en)

Kammerschuld(en)

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I Verbindlichkeit einer Kammer (IV 2 und V 2?)
  • sollen sie [Obereinnehmer] dieselbig chammerschulden von obbemelter tranksteuer abstatten
    1567 Gundlach,HessZBeh. II 133
  • chammerschulden, die mehrteils in itzo anstehender Frankfurter herbstmes bezalt werden sollen
    1567 Gundlach,HessZBeh. II 146
  • frau A.v.St. ... hat in einem testament ... zweyhundert gulden zu zweyen pfründen ... beschickt und bey beeden marggrafen ... an ihrer dreitausend gulden cammerschuld angewiesen
    1605 QStBayreuth 171
  • zu erleichterung unserer zugewachsenen schweren cammerschulden 
    1624 DithmUB. 401
  • die kuͤnftige aufbringung der von den staͤnden, zur tilgung der alten kammerschulden, bewilligten 600,000 rthlr. in 8 jahren
    1649? Scotti,Cleve I 273
  • 1654 QFSchleswHG. XV 275
  • 1691 Stieler 1940
  • in uebernahme einiger fürstlicher cammer schulden 
    1784 GoetheAmtlSchr. I 286
  • kammer-schuld, eine schuld, welche eine fuͤrstl. finanzkammer im nahmen des fuͤrsten zu bezahlen hat
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 426
  • millionen an den cammerschulden zu bezahlen
    1794 Württemberg/Moser,ForstArch. XV 238
  • 18. Jh. Bürgin,GoetheWegebKomm. 179
  • zuletzt bestimmt das conclusum der reichs-deputation ... die vertheilung der cammer-schulden nach dem domainen-ertrag
    1802 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 394
  • zur zahlung [der landesschulden] ... die steuern, im gegensatz der aus den kammergefällen zu tilgenden kammerschulden, verwendet werden müssen
    1804 Gönner,StaatsR. 384
  • 1807 Hormayr,SüddArch. I 153
  • die kammerschulden sind nach abzug der activen der kammerkassen nach dem verhaͤltniß jener reinen kammereinkuͤnfte zu theilen
    1807 SammlBadStBl. I 476
  • 1829 Mohl,WürtStR. I 385
  • 1832 Schlössing,KaufmWB. 187
II Verbindlichkeit gegenüber einer Kammer (IV 2) 
unter Ausschluss der Schreibform(en):