Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerstab

Kammerstab

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I Stab eines Kämmerers (I) 
  • vil kamerstebe in durch gedrenge ruͤmet
    oJ. Lexer I 1503
II übertragen für Kämmerer und dessen Untergebene
  • sind denselben [hofmarschallengerichte] ... alle hofstaatsbedienten unterworfen ..., wovon ... manchmal der kammerstab ... in der gerichtsbarkeit abgesondert sind
    1785 Fischer,KamPolR. II 75
unter Ausschluss der Schreibform(en):