Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammertischler

Kammertischler

Handwerker am kaiserlichen Hof
  • 1719 Lünig,TheatrCerem. I 315
  • den übrigen cammermahlern bleibet der titel, aber ohne besoldung, und werden sie für ihre arbeithen bezahlet werden. gleichen verstand hat es mit denen cammergoldarbeitern, cammerjubelieren ... cammertischler 
    1740/44 JbKunsthistKaiserh. 24 (1903) p. 1
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