Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerveranstaltung

Kammerveranstaltung

wie Kammerverfügung 
  • [soll] das daraus [aus dem Verkauf der sequestrirten güter] geloͤsete geld, nach unserer cammer-veranstaltung, an unsere cassa gegen quitung abgeliefert werden
    1720 CCHolsat. I 1165