Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerverhandlung

Kammerverhandlung

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  • die ... verhandlungen beider kammern der allgemeinen staͤndeversammlung sollen ... oͤffentlich seyn. ausnahmen ... muͤssen eintreten ..., sobald ... die nichtbekanntmachung der kammerverhandlung von einem anwesenden mitgliede der kammer verlangt wird
    1831 Hannover/Pölitz,Verf. I 1 S. 329