Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerverhandlung
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vgl.
Kammerhandel (I)
- die ... verhandlungen beider kammern der allgemeinen staͤndeversammlung sollen ... oͤffentlich seyn. ausnahmen ... muͤssen eintreten ..., sobald ... die nichtbekanntmachung der kammerverhandlung von einem anwesenden mitgliede der kammer verlangt wird1831 Hannover/Pölitz,Verf. I 1 S. 329Faksimile - in Google Books