Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerverwandte

Kammerverwandte

Bedienter einer Kammer (V 2) 
  • nachdem aber die ambtskammer ... dagegen ... remonstriret, daß die kammerverwandten mit ... täglich vorfallenden verrichtungen zu thun haben würden
    1711 ActaBoruss.BehO. I 157
unter Ausschluss der Schreibform(en):