Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerzahlmeister

Kammerzahlmeister

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zu Kammerzahlamt oder Kammer (IV 2) 
  • das uns die notturft an geld ... und waren in unser geheimbe camer gegen unsers camerzahlmaisters quittung ..., verschafft werde
    1681 Fellner-Kretschmayr II 607
  • was ... noch ausständig ist, das solle ... unserem cammerzahlmaister gegen quittung ... abgefolgt werden
    1717 Fellner-Kretschmayr III 249
  • [Bestallung des W.] zum cammer-zahlmeister 
    1717 Blankenburg/Schnee,Hoffinanz III 292
  • 1747 CAug. Forts. I 2 Sp. 471
  • cammer-zahlmeister 
    1754 Sachsen/Moser,Hofr. I 604
  • kurfuͤrstlich mainzisches bauamt. baudirector hr. S.W.B., kammerrath, kammer- und kriegszahlmeister 
    KurmainzHofKal. 1770 S. 143
  • kammerzahlmeister ... ein furstlicher kammerbedienter, welcher die zu den unmittelbaren bedürfnissen seiner herrschaft bestimmten gelder in seiner verwahrung hat und auszahlet ... der zahlmeister bey einer finanz-kammer
    1775 Adelung II 1491
  • dem cammerzahlmeister zur rechnungsnachricht gegeben
    18. Jh. Poth,Edesheim 71
  • die kammerkasse wird anvertraut einen hauptkassirer (kammerzahlmeister oder obereinnehmer)
    1821 Kurhessen/Pölitz,Verf. I 1 S. 599
unter Ausschluss der Schreibform(en):