Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kamm(m)acherarbeit
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Kämmleinmann
Kämmler
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Kamm(m)acherälteste
Kamm(m)acherarbeit
- sol keinem derselben [ausrangirte ... oder zu denen garnison-regimentern gehoͤrige leute], kammacher-arbeit zu verfertigen, gestattet seyn, als wenn er das meister-recht gewonnen1735 CCMarch. V 2 Anh. 388Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin